§ 1 SonntagsVerkVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
- Redaktionelle Abkürzung
- SonntagsVerkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8050-20-2
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
- 1.
von frischer Milch:
Verkaufsstellen für die Dauer von zwei Stunden,
- 2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
- 3.
von Blumen:
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
- 4.
von Zeitungen:
Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluss bleiben unberührt.