Versionsverlauf


§ 1 SonntagsVerkVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Redaktionelle Abkürzung
SonntagsVerkVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20-2

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  1. 1.

    von frischer Milch:

    Verkaufsstellen für die Dauer von zwei  Stunden,

  2. 2.

    von Bäcker- oder Konditorwaren:

    Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

  3. 3.

    von Blumen:

    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs  Stunden,

  4. 4.

    von Zeitungen:

    Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluss bleiben unberührt.