§ 3 LadSchlG - Allgemeine Ladenschlusszeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ladenschluss
Redaktionelle Abkürzung
LadSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8050-20

1Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  1. 1.
    an Sonn- und Feiertagen,
  2. 2.
    montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  3. 3.
    am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

2Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. 3Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.