§ 11 HLPG - Verzicht auf Raumordnungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
- Amtliche Abkürzung
- HLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 360-19
1Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. 2In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.