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  • ab 21.12.2012 (aktuelle Fassung)

§ 11 HLPG - Verzicht auf Raumordnungsverfahren

Bibliographie

Titel
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Amtliche Abkürzung
HLPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
360-19

1Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. 2In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.