§ 12 HLPG - Landesplanungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
- Amtliche Abkürzung
- HLPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 360-19
(1) 1Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. 2Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
- 1.
die Aufstellung des Landesentwicklungsplans (§ 4 Abs. 1 bis 6) und die Ermittlung seiner statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen,
- 2.
die Entscheidung über Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan nach § 4 Abs. 9,
- 3.
die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes und in Europa und die Abstimmung der Landesplanung mit anderen Bundesländern,
- 4.
die Erarbeitung von Vorgaben für Form und Inhalt der Regionalpläne (§ 5 Abs. 1 Satz 3),
- 5.
die Zustimmung zur Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,
- 6.
die Untersagung von landesweit raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes,
- 7.
die Rechts- und Fachaufsicht über die oberen Landesplanungsbehörden, soweit diese nicht als Geschäftsstelle der Regionalversammlung tätig werden,
- 8.
die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht nach § 8 Abs. 4 über die Regionalversammlungen.
(2) 1Obere Landesplanungsbehörde ist das Regierungspräsidium. 2Der oberen Landesplanungsbehörde obliegt:
- 1.
die Geschäftsführung für die Regionalversammlung (Geschäftsstelle der Regionalversammlung nach § 6 Abs. 1 Satz 2),
- 2.
die Durchführung von Zielabweichungsverfahren und die Ersetzung von Entscheidungen der Regionalversammlung über die Zielabweichung vom Regionalplan nach § 8 Abs. 4,
- 3.
die Untersagung von regional raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 14 des Raumordnungsgesetzes und die Durchführung von Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes; bei Vorhaben, die Raumbedeutung für das Gebiet mehrerer oberer Landesplanungsbehörden haben, bestimmt die oberste Landesplanungsbehörde, welche Behörde das Raumordnungsverfahren durchführt,
- 4.
die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen,
- 5.
die Führung eines Raumordnungskatasters,
- 6.
die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Raumordnungsgesetz, soweit sie nicht anderen Stellen zugewiesen sind.