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  • ab 01.01.1998 (aktuelle Fassung)

§ 46 LHO - Deckungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 2 und 5 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.