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§ 66 LHO - Unterrichtung des Landesrechnungshofs

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
630-1

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.