§ 6 BGremBG - Bericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BGremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 116-3
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.
(2) 1Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.