Versionsverlauf


§ 6 BGremBG - Bericht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Amtliche Abkürzung
BGremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
116-3

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) 1Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.