§ 2 BGremBG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BGremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 116-3
1Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. 2Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.