§ 3 ViehVerkV - Viehausstellungen, Viehmärkte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Amtliche Abkürzung
- ViehVerkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-2
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
- 2.
Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
- 3.
Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.
- 4.
Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
- 5.
Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.
- 6.
Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 7.
Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
- 8.
Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
- 9.
Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein.
- 10.
Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese
- 1.
durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
- 2.
insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
- 3.
Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.