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§ 2 MaschGBV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
MaschGBV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
3212-3

(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung.

(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.