§ 2 MaschGBV - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- MaschGBV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 3212-3
(1) Die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs richtet sich nach § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.