§ 1 MaschGBV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- MaschGBV,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 3212-3
Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.