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§ 1 MaschGBV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
MaschGBV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
3212-3

Bei den Amtsgerichten ist das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.