§ 1 KWO - Wahlbereiche, Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche beschließt der Gemeinderat unmittelbar nach der Bestimmung des Wahltags. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat diesen Beschluss unverzüglich bekannt zu machen.
(2) Die allgemeinen Wahlbezirke einer Gemeinde sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
(3) Sonderwahlbezirke sollen bei entsprechendem Bedürfnis für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann besondere Wahlbezirke für die Briefwahl bilden oder einzelne Wahlbezirke zugleich als Wahlbezirk für die Briefwahl mehrerer Wahlbezirke bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlergebnis der Briefwahl sowohl für den einzelnen Wahlbereich als auch für den einzelnen Gemeinde- oder Stadtbezirk festgestellt werden kann.