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§ 9 LPlG - Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Richtlinien zur Ausarbeitung von regionalen Raumentwicklungsprogrammen erlassen.

(3) Bei der Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Umweltprüfung soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, die im Umweltbericht des Landesraumentwicklungsprogramms nicht erfasst sind.

(4) Die regionalen Planungsverbände beschließen über die regionalen Raumentwicklungsprogramme sowie deren Änderungen und stimmen dabei die Interessen der Verbandsmitglieder im Rahmen der Landesplanung ab.

(5) Die regionalen Raumentwicklungsprogramme werden von der Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt, soweit sie nach diesem Gesetz aufgestellt sind, sonstigen höherrangigen Rechtsvorschriften nicht widersprechen und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus den Entscheidungen des Landtages, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 findet Anwendung.