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§ 34 LBG - Fristen und Folgen der Entlassung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Entlassung durch Verwaltungsakt nach § 23 des Beamtenstatusgesetzes tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ende des Monats ein, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt.

(2) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes tritt mit der Zustellung ein.

(3) Die Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes ist zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen oder Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate. Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsentscheidung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(4) Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,

von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.

(5) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Besoldung, Versorgung oder sonstige Geldleistungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.