§ 14 AGO - Weiterleitung bei Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 200-21-I
1Dienstliche Eingänge, für die die Behörde nicht zuständig ist und die nicht bereits nach § 12 Abs. 3 behandelt worden sind, sind unverzüglich an die richtigen Empfänger weiterzuleiten. 2Die Absender sollen von der Weiterleitung verständigt werden (Abgabenachricht). 3Die Weiterleitung kann in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben; der Absender ist entsprechend zu benachrichtigen.