Versionsverlauf


§ 14 AGO - Weiterleitung bei Unzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

1Dienstliche Eingänge, für die die Behörde nicht zuständig ist und die nicht bereits nach § 12 Abs. 3 behandelt worden sind, sind unverzüglich an die richtigen Empfänger weiterzuleiten. 2Die Absender sollen von der Weiterleitung verständigt werden (Abgabenachricht). 3Die Weiterleitung kann in besonderen Ausnahmefällen unterbleiben; der Absender ist entsprechend zu benachrichtigen.