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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 15 AGO - Allgemeine Grundsätze für die Sachbearbeitung

Bibliographie

Titel
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Amtliche Abkürzung
AGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
200-21-I

(1) 1Eingänge sind so einfach, zweckmäßig und schnell wie möglich zu bearbeiten. 2Papiergebundener Schriftverkehr soll nur geführt werden, wenn dies rechtlich geboten oder zweckmäßiger ist.

(2) 1Mehrere in einer Sache notwendige Erhebungen sollen zur gleichen Zeit angestellt, Stellungnahmen anderer Behörden und Stellen unter Fristsetzung gleichzeitig angefordert (Sternverfahren) und Besprechungen mit allen Beteiligten abgehalten werden. 2Bei aufwendigen Verfahren soll eine koordinierende Stelle bestimmt werden, die das Verfahren steuert, zeitlich überwacht, auf eine straffe Durchführung achtet und als Ansprechpartner für Dritte zur Verfügung steht (Projektmanagement).

(3) 1Angemessene Fristen sollen unter Berücksichtigung der allgemeinen Bearbeitungszeiten eine sachgerechte Erledigung ermöglichen. 2Können Fristen nicht eingehalten werden, ist rechtzeitig eine Verlängerung zu beantragen.

(4) 1Die Beteiligten sind zu unterrichten, sobald absehbar ist, dass der Antrag oder das Anliegen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden kann (Zwischenmitteilung). 2Der Grund für die Verzögerung und der voraussichtliche Erledigungszeitpunkt sollen angegeben werden.

(5) 1Der Beschleunigungsvermerk "SOFORT" darf nur angebracht werden, wenn eine vorrangige Bearbeitung sachlich geboten ist. 2Soweit der Grund für die vorrangige Bearbeitung nicht offensichtlich ist, ist er stichwortartig unter Angabe des Erledigungszeitpunktes dem Beschleunigungsvermerk hinzuzufügen. 3Sofortsachen sind vor allen anderen Vorgängen zu bearbeiten.