§ 52 EStG 1990 - Anwendungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
(2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1990 anzuwenden.
(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(2b) 1§ 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. 2Die Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehn, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
(3) 1Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz oder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuerfreien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten, bleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohnzahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuerfrei. 2Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende Kalenderjahr jeweils um 4. 3Die Sätze 1 und 2 sind letztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem 1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden.
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
(5) 1§ 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 2§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist.
(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
(7) 1§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet.2§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden.3§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. 4§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden. 5§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
(8) 1§ 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). 2Bei Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. 3Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden.4 Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Obergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(9) 1§ 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind. 2Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. 3Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl. I S. 2165) weiter anzuwenden.
(9a) 1§ 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. 2§ 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. 3§ 7 Abs. 5 in den vor In-Kraft-Treten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977; 1986 I S. 138) sind weiter anzuwenden.
(10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(11) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
(12) 1§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. 2§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. 3§ 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehns dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehns einzusetzen. 4§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. 5§ 10 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung verbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. 6§ 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird.
(13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1994, § 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden.
(14) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S.1898) weiter anzuwenden. 2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 5§ 10e Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.
(14a) 1§ 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. 2Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. 3Aufwendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10g einbezogen werden.
(15) 1§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. 2Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 3Wird auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. 4Der Steuerpflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet werden. 5Absatz 21 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden; Im Fall des Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998. 6Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.7 Werden nach dem 31. Dezember 1986
- 1.die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten, oder
- 2.eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. 8Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. 9Wird Grund und Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. 10Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß.11 Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden.
(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.
(17) 1§ 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen worden sind. 2Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorgenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden. 3§ 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorgenommen worden sind.
(18) 1§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. 2Bereits gebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
(18a) 1§ 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1986 anzuwenden. 2Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. 3Soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 4Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23 vorläge. 5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.
(19) 1§ 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. 2Dies gilt nicht
- 1.
für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. 3Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist § 15a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
- 2.
für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes, die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,
- 3.
für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes fürdas Saarland, gefördert sind,
- 4.
für Verluste, soweit sie
- a)
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
- b)
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.
3§ 15a ist erstmals anzuwenden
- 1.
in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,
- 2.
in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
- 3.
in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
- a)
auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,
- b)
auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage.
4Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. 5In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. 6Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist.
(19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen.
(19b) 1Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist § 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. 2Für die Kündigung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist § 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes erfüllt.
(20) 1§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. 2Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. 3Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt. 4§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994 gezahlt werden.
(21) 1§ 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. 2Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. 3Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.4 Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals hätte in Anspruch nehmen können. 5Entsprechendes gilt für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. 6Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden und die der Steuerpflichtige nicht in die Bemessungsgrundlage des § 10e einbezogen hat, so können die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung. 7Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vomahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden. 8Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden.
(21a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat.
(23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.
(24) 1§ 32 d Abs. 1 ist anzuwenden
- 1.für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgenden Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 10.529 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 21.059 Deutsche Mark. 2Betragen die Erwerbsbezüge 10.530 Deutsche Mark bis 12.797 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 21.060 Deutsche Mark bis 25.595 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4a und 5a zu diesem Gesetz ergibt; - 2.für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgenden Fassung:
Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 11.555 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 23.111 Deutsche Mark. 3Betragen die Erwerbsbezüge 11.556 Deutsche Mark bis 15.173 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 23.112 Deutsche Mark bis 30.347 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt
4§ 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b, § 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.
(25) 1§ 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß
- 1.
die Vorschriften bei einem, Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und
- 2.
der Freibetrag
- a)
bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32a Abs. 5 oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark,
- b)
bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark für das dritte Kind und jedes weitere Kind und
- c)
bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche Mark
beträgt.
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er einen Kinderfreibetrag erhält.3 Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. 4Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat.
(25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist.
(26) 1§ 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 34f gilt.2 § 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte. 3Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 anzuwenden, für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. 4§ 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. 5§ 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(27) 1§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S.1569) gelten erstmals
- a)für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen, und
- b)für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.
2Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist.
(28) 1§ 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a Abs. 1 und 2, §§ 44, 44a Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 44b Abs. 1 Satz 1, § 45a Überschrift und Abs. 1 sowie § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.2§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c Abs. 2, § 45a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen. 3Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem 1. August 1994 zufließen. 4Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen. 5§ 43a Abs. 2 bis 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen.
(29) 1§ 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. 2Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 9 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.
(30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
(31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.
(32) Die §§ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind weiter anzuwenden.
(33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen.