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§ 52 EStG 1997 - Anwendungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)
Amtliche Abkürzung
EStG 1997
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1996 zufließen.

(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind; für Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.

(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt worden ist.

(2c) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.

(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(2e) § 3 Nr. 36 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist auf Einnahmen für Pflegeleistungen, die ab dem 1. April 1995 erbracht werden, anzuwenden.

(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt worden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 kann die Pauschbesteuerung auch für zurückliegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird.

(2h) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr enstehen, das vor dem 1. Januar 1998 endet.

(2i) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehn, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

(2j) § 3 Nr. 69 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.

(3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.

(4) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist.

(5) § 4d ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 enden.

(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.

(6a) § 5 Abs. 4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996 endet. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahr zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 vom Hundert im ersten und jeweils mindestens 15 vom Hundert im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.

(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden.

(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 29. November 1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag nicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist auf Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Wirtschaftsjahren entstehen, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen und vor dem 1. Januar 1999 enden, in der folgenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von § 6b Abs. 1 Satz 1 ein Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abgezogen werden kann:

"5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,

  1. a)

    die eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) anerkannt ist. Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind. Bescheide über die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der Abgabenordnung;

  2. b)

    soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Gesellschaften ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Fördergebiet nach § 1 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen jeweils nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen; entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neugründung von Kapitalgesellschaften angeschafft werden;

  3. c)

    soweit sie durch Erhöhung des Kapitals dieser Gesellschaften angeschafft werden, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag dieser Gesellschaften (Beteiligungsgesellschaften) als Unternehmensgegenstand ausschließlich

    1. aa)

      den Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die durch Erhöhung ihres Kapitals entstehen;

    2. bb)

      den Erwerb von Mitunternehmeranteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), die durch Einlagen der Kapitalgesellschaften entstehen;

    3. cc)

      die Verwaltung und die Veräußerung der in Doppelbuchstaben aa und bb genannten Anteile oder

    4. dd)

      die Beteiligung als stiller Gesellschafter an Unternehmen

    bestimmt, die genannten Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Unternehmen ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Fördergebiet nach § 1 Abs. 2 des Fördergebietsgesetzes haben und im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile, Mitunternehmeranteile oder stillen Beteiligungen nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigen, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld beziehen. Spätestens drei Monate nach dem Erwerb der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft muß jeweils die Summe der Anschaffungskosten aller von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zuzüglich der von ihr als stiller Beteiligter geleisteten Einlagen mindestens 90 vom Hundert ihres Eigenkapitals umfassen. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile durch Neugründung einer Beteiligungsgesellschaft angeschafft werden."

Ist in den Fällen des Satzes 1 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 Satz 1 von mehr als 50 vom Hundert des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns gebildet worden, so ist ein Abzug nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ausgeschlossen; ist der Steuerpflichtige keine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, kann der Abzug abweichend von § 6b Abs. 3 Satz 2 von den Anschaffungskosten der in Satz 1 Buchstabe b und c genannten Anteile an Kapitalgesellschaften erfolgen, die in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft worden sind; sie ist spätestens am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen.

(9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl. I S. 2165) weiter anzuwenden.

(9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor In-Kraft-Treten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977; 1986 I S. 138) sind weiter anzuwenden.

(10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.

(11) § 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

(11a) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ist ab 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt.

(12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 und 3 ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. § 10 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehns dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehnsschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehns einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird. § 10 Abs. 5 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(13) § 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden.

(14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i oder 10f oder § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Aufwendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10g einbezogen werden.

(14b) § 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(14c) § 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10i ist auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum 1996. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986

  1. 1.
    die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten, oder
  2. 2.
    eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,

so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden.

(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß.

(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1996 vorgenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen anzuwenden.

(18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.

(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht

  1. 1.

    für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist § 15a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,

  2. 2.

    für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes, die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,

  3. 3.

    für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind,

  4. 4.

    für Verluste, soweit sie

    1. a)

      durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,

    2. b)

      durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,

    entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.

§ 15a ist erstmals anzuwenden

  1. 1.

    in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist,

  2. 2.

    in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,

  3. 3.

    in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4

    1. a)

      auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,

    2. b)

      auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 angeschafft, bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der 31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage.

Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist.

(19a) § 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen. § 16 Abs. 4 ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.

(19b) Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) sinngemäß anzuwenden.

(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994 gezahlt werden. § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.

(21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 21a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden und die der Steuerpflichtige nicht in die Bemessungsgrundlage des § 10e einbezogen hat, so können die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(21a) § 22 Nr. 4 Satz 1 und 4 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(22) § 23 Abs. 3 Satz 2 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und veräußert.

(22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist für den Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3 jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt. § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden

  1. a)
    für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 12.000 Deutsche Mark der Betrag von 12.360 Deutsche Mark tritt, und
  2. b)
    ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von 12.000 Deutsche Mark der Betrag von 13.020 Deutsche Mark tritt.

(22b) § 32a Abs. 1 ist anzuwenden

  1. 1.

    für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:

    "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

    1. 1.

      bis 12.365 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

      0;

    2. 2.

      von 12.366 Deutsche Mark bis 58.643 Deutsche Mark:

      (91,19 · y + 2.590) · y;

    3. 3.

      von 58.644 Deutsche Mark bis 120.041 Deutsche Mark:

      (151,96 · z + 3.434) · z + 13.938;

    4. 4.

      von 120.042 Deutsche Mark an:

      0,53 · x - 22.843.

    "y" ist ein Zehntausendstel des 12.312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 58.590 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen.";

  2. 2.

    für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:

    "(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Deutsche Mark für zu versteuernde Einkommen

    1. 1.

      bis 13.067 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):

      0;

    2. 2.

      von 13.068 Deutsche Mark bis 66.365 Deutsche Mark:

      (101,22 · y + 2.590) · y;

    3. 3.

      von 66.366 Deutsche Mark bis 120.041 Deutsche Mark:

      (151,93 · z + 3.669) · z + 16.679;

    4. 4.

      von 120.042 Deutsche Mark an:

      0,53 · x - 22.844.

    "y" ist ein Zehntausendstel des 13.014 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "z" ist ein Zehntausendstel des 66.312 Deutsche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Einkommens. "x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen."

(22c) § 32a Abs. 4 ist anzuwenden

  1. 1.

    für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:

    "(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120.041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommensteuer-Grundtabelle).";

  2. 2.

    für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:

    "(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120.041 Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5 (Einkommensteuer-Grundtabelle)."

(22d) § 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden

  1. 1.

    für den Veranlagungszeitraum 1998 in der folgenden Fassung:

    "Für zu versteuernde Einkommen bis 240.083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 4a (Einkommensteuer-Splittingtabelle).";

  2. 2.

    für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:

    "Für zu versteuernde Einkommen bis 240.083 Deutsche Mark ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5a (Einkommensteuer-Splittingtabelle)."

(23) § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. § 32b Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist auch auf vor dem Veranlagungszeitraum 1996 erzielte Einkünfte im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuwenden, soweit diese ansonsten bei der Berechnung des Steuersatzes für Veranlagungszeiträume ab 1996 einzubeziehen wären. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach § 55a des Arbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt worden ist.

(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(24a) § 34 Abs. 1 ist anzuwenden

  1. 1.
    für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2000 in der folgenden Fassung:

    "(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu berechnen. Dieser beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von 15 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 1997 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Juli 1997 erzielt. Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.";
  2. 2.
    für den Veranlagungszeitraum 2001 und die folgenden Veranlagungszeiträume in der folgenden Fassung:

    "(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die daruaf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember 2000 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Dezember 2000 erzielt. Auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet."

(25) § 34c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist.

(26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 anzuwenden, für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297). § 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) gilt erstmals

  1. a)
    für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen, und
  2. b)
    für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen.

Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist.

(28) § 37 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind.

(28a) Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 62.856 Deutsche Mark der Betrag von 63.342 Deutsche Mark tritt. Für den Veranlagungszeitraum 1999 und die folgenden Veranlagungszeiträume ist § 38c Abs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 62.856 Deutsche Mark der Betrag von 64.476 Deutsche Mark tritt.

(28b) § 39b Abs. 3 Satz 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) ist erstmals anzuwenden auf Entschädigungen, die nach dem 31. Juli 1997 zufließen. Für das Kalenderjahr 1997 ist § 34 Abs. 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Ab dem Kalenderjahr 2001 ist § 39b Abs. 3 Satz 10 in der folgenden Fassung anzuwenden:

"Von steuerpflichtigen Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ist, soweit sie 10 Millionen Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, die nach Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten."

(29) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem 1. August 1994 zufließen. Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen. § 43a Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen.

(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember 1996 zufließen.

(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.

(30) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.

(31) Für die Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen.

(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1997 anzuwenden.

(32) Die §§ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind weiter anzuwenden.

(33) Die Anlage 7 (zu § 44d) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995.