§ 375 AO - Nebenfolgen
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
- 1.
Steuerhinterziehung,
- 2.
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
- 3.
Steuerhehlerei oder
- 4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können
- 1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
- 2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.