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§ 375 AO - Nebenfolgen

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

  1. 1.
    Steuerhinterziehung,
  2. 2.
    Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
  3. 3.
    Steuerhehlerei oder
  4. 4.
    Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) 1Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

  1. 1.
    die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
  2. 2.
    die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.