§ 1 SondUrlaubG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondUrlaubG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 216
(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren
- 1.für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Begegnungen und Begegnungen mit Jugendlichen aus oder in der Deutschen Demokratischen Republik sowie Berlinfahrten und Berlinseminaren ausgeübt wird,
- 2.zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung,
- 3.für sonstige Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche als Gruppe vorübergehend betreut werden.
(2) Sonderurlaub ist auf Antrag auch Personen über 16 Jahre zu gewähren zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dienen oder auf sie vorbereiten.