§ 1 BüG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Bürgerbeauftragten-Gesetz - BüG)
- Amtliche Abkürzung
- BüG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-5
(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfe Suchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben.
(2) Die oder der Bürgerbeauftragte nimmt die Funktion einer Landesstelle für Gleichbehandlung - gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle) wahr. Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle ist es, im Hinblick auf Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,
- 1.
Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für Diskriminierung und Prävention vor Diskriminierung in der Gesellschaft durchzuführen,
- 2.
als direkte Anlaufstelle für Betroffene die Hilfe- und Ratsuchenden über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen aufzuklären und
- 3.
weitergehende Beratung zu vermitteln.
Die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben hiervon unberührt. Die §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung.