§ 1 BüG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (Bürgerbeauftragten-Gesetz - BüG)
Amtliche Abkürzung
BüG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-5

Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfe Suchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben.