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  • ab 22.12.1995 (aktuelle Fassung)

§ 227a LVwG - Kosten

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlass einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.