§ 42 DHPolG - Gründungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
- Amtliche Abkürzung
- DHPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 205
Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:
- 1.einen Gründungssenat zu berufen,
- 2.eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
- 3.eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.