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  • ab 01.03.2006 (aktuelle Fassung)

§ 42 DHPolG - Gründungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Amtliche Abkürzung
DHPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen. Es ist insbesondere befugt:

  1. 1.
    einen Gründungssenat zu berufen,
  2. 2.
    eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
  3. 3.
    eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.