Art. 29 AGSG - Oberste Landesjugendbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A
(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Das Staatsministerium ist zuständig für die Leistungen und die anderen Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht nach Abs. 3 das Staatsministerium, für Unterricht und Kultus zuständig ist.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist zuständig für die Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) und damit verbundene Aufgaben der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) einschließlich der damit zusammenhängenden Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).