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§ 39 LNatSchG - Skipisten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes sowie des UVPG durchzuführen. § 11a gilt entsprechend.