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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 38 LNatSchG - Naturerlebnisräume

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen

  1. 1.

    der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und

  2. 2.

    der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder

  3. 3.

    der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren

zu den in Absatz 1 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.