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  • ab 15.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 11 ThürDSG - Aufsichtsbehörde gegenüber nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen

Bibliographie

Titel
Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
Amtliche Abkürzung
ThürDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
204-1

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 BDSG für die Überwachung der Vorschriften über den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen und öffentlichen Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Zeitgleich mit dem Bericht nach § 10 Abs. 1 legt der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Tätigkeitsbericht zu seiner Tätigkeit nach Absatz 1 vor.