§ 64 ThürDSG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der am 24. Mai 2018 das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz innehat, wird durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dieses Gesetzes nicht unterbrochen. Hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Amt am 24. Mai 2018 bereits aufgrund einer Wiederwahl inne, ist eine nochmalige Wiederwahl nicht möglich. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für den Amtsinhaber nach Satz 1.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, welcher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt ist, gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für behördliche Datenschutzbeauftragte, die am 24. Mai 2018 bestellt sind.
(4) In dem Jahresbericht für das Jahr 2018 nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ist für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 24. Mai 2018 das Thüringer Datenschutzgesetz in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme sind zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen die Anpassung mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum 6. Mai 2023, mit § 51 in Einklang zu bringen.