§ 35 NGefAG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Das Innenministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

(2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit unerläßlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, sich in der Wohnung aufhält.

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. § 34 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Ist keine richterliche Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, so ist der Einsatz von der Polizei nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 Satz 4 und 5 schriftlich anzuordnen und zu begründen.

(5) Einer Anordnung nach Absatz 3 oder Absatz 4 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt wird. Personenbezogene Daten, die nach Satz 1 erhoben worden sind, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat benötigt, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz gegen eine bei dem Einsatz tätige Person gerichtet hat.

(6) Soweit Bildaufzeichnungen und Aufzeichnungen des gesprochenen Wortes, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden, ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich der Einsatz nicht richtet, sind die Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 3 zu löschen.