§ 35 Nds. SOG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Polizei kann unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören oder aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Das Innenministerium bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

(2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig

  1. 1.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält,
  2. 2.
    zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird,

wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Die Anordnung ist zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung ist schriftlich zu begründen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen.

(5) Ist keine richterliche Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, so ist der Einsatz schriftlich anzuordnen und zu begründen. Absatz 4 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt wird, genügt abweichend von Absatz 3 die Anordnung der Behördenleitung. Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. Die Anordnung ist schriftlich zu begründen.