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  • ab 07.04.2020 (aktuelle Fassung)

§ 2 SächsPolOrgVO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und die Aufgaben der nachgeordneten Polizeidienststellen im Freistaat Sachsen (Sächsische Polizeiorganisationsverordnung - SächsPolOrgVO)
Amtliche Abkürzung
SächsPolOrgVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
22-1.4/3

Die Polizeidienststellen sind für die Erfüllung der vollzugspolizeilichen Aufgaben zuständig. Dies beinhaltet auch die Kriminal- und Verkehrsprävention.