§ 49 HmbDG - Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.