§ 31 BremSchulG - Doppelqualifizierende Bildungsgänge
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der jeweilige doppelqualifizierende Bildungsgang schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.