§ 1 StStatG - Anordnung als Bundesstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
- Amtliche Abkürzung
- StStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 601-4
(1) Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung werden Bundesstatistiken über
- 1.
die Umsatzsteuer,
- 2.
die Lohn- und Einkommensteuer,
- 3.
die Körperschaftsteuer,
- 4.
die Vermögensteuer,
- 5.
die Einheitswerte
- a)
der Gewerbebetriebe,
- b)
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
- c)
des Grundvermögens,
- 6.
die Gewerbesteuer,
- 7.
die Erbschaft- und Schenkungsteuer
durchgeführt.
(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung der Lohnsteuer nach § 5 des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853), ermittelt.
(3) Aus den Angaben für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer nach § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(4) Zur Ermittlung der Verteilungswirkungen bei einem teilweisen Ersatz der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden durch andere Steuereinnahmen werden Berechnungen mit einem Merkmal oder einer Kombination einzelner oder aller Merkmale, für die zusätzliche Angaben gemäß § 3 erhoben werden, durchgeführt. Das Statistische Bundesamt führt die Berechnungen mit diesen Merkmalen durch. Die hierfür erforderlichen Daten werden gemeindeweise von Gewerbebetrieben im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes sowie von natürlichen Personen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erstmals für 1995 im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuerstatistik, für Körperschaftsteuerpflichtige im Rahmen der Körperschaftsteuerstatistik, zusätzlich erhoben. Werden die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in einer Personengesellschaft erzielt, werden die Daten von dieser erhoben.