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§ 64 SPolG - Vorlagepflicht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

Polizeiverordnungen der Kreis- und Ortspolizeibehörden sind vor Erlaß dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Sie dürfen nicht vor Ablauf eines Monats nach der Vorlage erlassen werden, es sei denn, das Ministerium erklärt schon vorher, daß gegen den Entwurf keine Bedenken bestehen.