Art. 52 BayDG - Belehrung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.