§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst | 5.200 Euro, |
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2. für den Ehegatten des Auszubildenden | 1.800 Euro, |
3. für jedes Kind des Auszubildenden | 1.800 Euro. |
1Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.