§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 6.000 DM,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2.000 DM,
3. für jedes Kind des Auszubildenden 2.000 DM.

1Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.