§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst | 6.000 DM, |
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2. für den Ehegatten des Auszubildenden | 2.000 DM, |
3. für jedes Kind des Auszubildenden | 2.000 DM. |
1Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.