§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

  1. 1.

    für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,

  2. 2.

    für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro,

  3. 3.

    für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.

2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.