§ 29 BAföG - Freibeträge vom Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro,
- 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro,
- 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro.
2Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.