§ 3 LPlG - Landesplanungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)
- 1.erarbeitet das Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplan;
- 2.wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;
- 3.wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;
- 4.entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.