§ 3 LPlG - Landesplanungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)
- 1.erarbeitet das Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplan;
- 2.wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;
- 3.wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;
- 4.entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.