§ 3 LPlG - Landesplanungsbehörde

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)

  1. 1.
    erarbeitet den Landesentwicklungsplan;
  2. 2.
    wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
  3. 3.
    wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;
  4. 4.
    entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.