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§ 1 HessVwVG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung von polizeilichen Verfügungen mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, daß für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.