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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 38 GOLT - Herbeirufung von Mitgliedern der Regierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Der Landtag kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.

(2) Der Antrag, ein Mitglied der Regierung herbeizurufen, bedarf der Unterstützung durch fünf Abgeordnete.