§ 38 GOLT - Herbeirufung von Mitgliedern der Regierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Der Landtag kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Regierung verlangen.
(2) Der Antrag, ein Mitglied der Regierung herbeizurufen, bedarf der Unterstützung durch fünf Abgeordnete.