Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 6 AGInsO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 311-1

Eine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.