§ 1 AGInsO - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- AGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 311-1
Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur
- 1.Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und
- 2.Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.