Art. 4 BaySÜG - Betroffener Personenkreis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der der Betroffene in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Fall der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich; sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Geht der Betroffene die Ehe oder die Lebenspartnerschaft während oder erst nach der Sicherheitsüberprüfung ein, so hat er die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners.