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  • ab 01.01.1983 (aktuelle Fassung)

Art. 5 AGBGB - Vertragsinhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
400-1-J

(1) Wird zwischen einem Brauer und einem Wirt ein Vertrag über die Lieferung von Bier ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Biers geschlossen, so gilt, soweit nichts anderes vereinbart wird, als Gegenstand des Vertrags der gesamte Bedarf an Bier, der sich in dem Gewerbebetrieb des Wirts während der Dauer des Vertragsverhältnisses ergibt. Der Wirt ist verpflichtet, den Bedarf ausschließlich von dem Brauer zu beziehen, der Brauer hat dem Wirt die jeweils verlangten Mengen zu liefern. Ist die Dauer des Vertragsverhältnisses nicht bestimmt, so kann es von jedem Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum 30. September jeden Jahres gekündigt werden.

(2) Geht das Geschäft des einen oder des anderen Teils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf einen Dritten über, so hat der bisherige Inhaber dafür einzustehen, dass der neue Inhaber in den Vertrag eintritt.